WBF III:Prospekt fehlerhaft, Berater verurteilt

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Landgericht Berlin: WBF III GbR-Prospekt fehlerhaft

Das Landgericht Berlin hat die Anlegerrechte in seinem Urteil vom 09.03.2005 bestärkt (28 O 263/04). Das Landgericht hatte sich mit der Klage eines Anlegers zu befassen, der bankfinanziert 80.000,00 DM in die WBF III Wohnbaufonds GbR investieren wollte. Die Gesamtsumme der rückzahlbaren Leistungen betrug tatsächlich 224.516,00 DM. Was der Kapitalanlageberater dem Anleger allerdings nicht erläuterte:

Die Fondsanteile dieses Immobilienfonds sind faktisch nicht oder nur unter großen wirtschaftlichen Verlusten veräußerbar. Dies wurde nach Überzeugung des Landgerichts Berlin dem Anleger in dem Emissionsprospekt des WBF III Fonds nicht hinreichend verdeutlicht. Denn:

Die Hinweise "4. Rechtliche Grundlagen und Risiken" auf Seite 20 des Prospekts Teil 2 sind namentlich in Bezug auf die Veräußerbarkeit der Anteile so allgemein gehalten, dass sei keine Warnfunktion für einen Anleger haben. In Rubrik "4. Gesamthandseigentum und Veräußerbarkeit" ist ausgeführt, der Anleger könne frei über seinen Anteil verfügen. Damit wird dem unbefangenen Leser suggeriert, er könne sich jederzeit von dieser Beteiligung wieder lösen. Der anschließende Hinweis "Ein institutioneller Markt besteht für die Anteile an geschlossenen Immobilienfonds nicht" klärt nicht in ausreichendem Maße darüber auf, dass es keinen allgemeinen Zweitmarkt für Anteile an geschlossenen Immobilienfonds gibt.

Da der Kapitalanlagenberater sich damit verteidigt hatte, er habe entsprechend der Inhalte des Emissionsprospekts aufgeklärt, hat das Landgericht Berlin ihn folgerichtig zu Schadensersatzzahlungen verurteilt. Das Urteil dürfte weitreichende Folgen auch für Anleger haben, die gegen die finanzierende Bank bzw. deren Rechtsnachfolgerin (BAG/ Essen) vorgehen wollen.

Das Urteil wurde erstritten von Rechtsanwalt Dirk Domrich, Berlin (Tel: 030/ 20 29 500).

 
 
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