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Unternehmensgruppe Südwest Finanz
29.08.2005
Heinz R.[Name aus rechtlichen Gründen geändert] staunte nicht schlecht über das, was ihm der freundliche Kapitalanlagenberater da vortrug: Vermögen könne er bilden fürs Alter. Staatlich gefördert, alles aus einem Guss und „sachwertgesichert“. Es seien lediglich ganz geringe monatliche Beiträge aufzubringen, den Rest würde eine Bank zur Verfügung stellen, eine Privatbank mit langer Tradition. Um so in den Genuss einer optimalen Altersvorsorge zu kommen, müsse Heinz R. nur hier und da unterschreiben. Wenn einmal Zeit sei, so der Vermittler, könne er ja auch noch den „Beipackzettel“ lesen und überreichte beiläufig noch Prospekte.
So oder so ähnlich kann sie ausgesehen haben die Kapitalanlagenberatung, die Heinz R. zum Darlehensnehmer der Hoerner Bank, Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds aus dem Hause der Südwest-Finanz-Gruppe und einer atypisch stillen Beteiligung namens SüdwestrentaPlus verholfen hatte. Was Heinz R. da unterschrieben hatte bietet genügend Stoff für ein gesamtes Universitätsseminar zum Thema Kapitalanlagenrecht und ist hoch riskant.
Rückblende:
Anfang der 90er Jahre ist Werner Schafheutle als Bauträger mit seiner im Süddeutschen Bereich tätig. Die Firmenzentrale befindet sich in Markdorf, das Unternehmen erstellt Mehrfamilienhäuser etc.. Als Anfang der 90er die geschlossenen Immobilienfonds zu boomen beginnen und Steuersparmodelle aus dem Boden schießen, beginnt auch die nunmehr vereinheitlicht SW-Unternehmensgruppe genannte Firma mit der Auflage derartiger Fonds. Praktischer Nebeneffekt: Die SW -Immofonds, z.B. SW Immofonds 2001 GbR müssen ja auch investieren. Allein die Anhäufung von Vertriebs- und Verwaltungskosten ist nicht ausreichend. Die Investitionen der Fondsanleger werden in Immobilien gelenkt, die natürlich Schafheutles SW-Unternehmensgruppe unmittelbar zuvor erstellt hat. Schafheutle, Unternehmensgründer und Hauptgesellschafter der Immobilienfonds und der SW-Unternehmensgruppe, stehe dabei auf beiden Seiten des Zauns und mache mit sich selbst prächtige Geschäfte, kritisierten Verbraucherschützer.
Das Geschäft der geschlossenen Immobilienfonds hat nur einen Schönheisfehler: Rentabel waren diese Modelle zumeist nur durch Ausnutzung von Steuerschlupflöchern zu Gunsten gut verdienender Bevölkerungskreise. Die breite Masse der Bevölkerung indes sieht Kapitalanlagen mehr unter dem Blickwinkel der Altersvorsorge und kann nur in geringem Maße Steuern sparen. Hier nun kamen einige Initiatoren, darunter die SW-Unternehmensgruppe, auf die Idee sogenannter “Beteiligungs-Sparpläne”. Die Anleger sollten die Einlagen nicht wie bei klassischen geschlossenen Fonds in einer Summe aufbringen, sondern in Raten, ähnlich dem bekannten Sparbuch-Modell. Rechtlich wurden diese Idee meist als atypisch stille Gesellschaft ausgebildet und findet Mitte der 1990er reißenden Absatz. Zumal die Vermittler meist nicht vom Steuerargument lassen können: die monatlichen Raten seien “staatliche begünstigt” und steuerlich voll absetzbar, für die gesamte Laufzeit.
Ähnlich einem steuersparenden Immobilienfonds muss die Beteiligungsgesellschaft zunächst Verluste auftürmen, die den Anlegern zugeschrieben werden können. Auf diese Weise können die monatlichen Einlageleistungen von der Einkommenssteuerschuld abgezogen werden. Da eine Gesellschaft nach einigen Jahren konzeptionsgemäß Gewinne schreiben muss, um die Steuervorteile zu erhalten, fällt das Verkaufsargument “Steuern” aber in sich zusammen: auch wenn die Gewinne nach den Gesellschaftsverträgen gar nicht ausbezahlt werden, sind auf diese Bucherträge Steuern zu zahlen. Auf die Gesamtdauer der Anlage des atypisch stillen Gesellschafters ist durch die realisierten Gewinne mit einer Steuermehrbelastung zu rechnen, was dem Anleger aber zumeistz verschwiegen wurde und erst in den Emissionsprospekten ab 2001 Eingang fand.
Um den Absatz der eigenen Produkte noch zu verstärken, verfällt die Südwest Finanz - Gruppe auf ein internes Bonussystem: Nach den Aussagen der Emissionsprospekte konnten Anleger der Südwest Finanzvermittlung Erste AG vergünstigt Immobilien der SW-Unternehmensgruppe erwerben oder aber sich an geschlossenen Immobilienfonds der SW-Unternehmensgruppe beteiligen.
Zum krönenden Abschluss erwarb die SW-Gruppe sogar noch Anteile an der Hoerner Bank, einer kleinen Privatbank aus Heilbronn, die ihren Geschäftsschwerpunkt bisher in der Erbenermittlung hatte und von nun an in den Emissionsprospekten der Südwest-Finanz-Vermittlungs AG stolz als eine "zur Firmengruppe gehörende Privatbank" angepriesen wurde.
Praktischer Weise konnte die Hoerner Bank von nun an Darlehen für Anleger zur Verfügung stellen, die nicht genügend Eigenkapital für die geschlossenen Immobilienfonds hatten. Zum Schluss wurden schließlich, um den Kreislauf zu schließen und die Steuersparmöglichkeiten zu erhöhen, die Darlehen als Festdarlehen mit ausgesetzter Tilgung herausgereicht. Der Anleger zahlt also für die Zeit der Darlehensgewährung lediglich auf die Zinslast, während die Tilgung des Darlehens durch einen Tilgungsersatz erfolgen sollte. Auch hier gibt der Emissionsprospekt der Südwest Finanz Vermittlung AG unheildrohend die Richtung vor: "Einige Banken akzeptieren die atypisch stille Beteiligung auch als Tilgungsersatz für Darlehen".
Auf diese Weise ist Heinz R. in den Genuss eines geschlossenen Immobilienfonds in Form der besonders gefährlichen GbR, einer atypisch stillen Beteiligung bei der Südwest Finanz Vermittlung AG und eines Darlehens bei der Hoerner Bank gekommen wobei das Darlehen bei der Hoerner Bank als endfälliges Darlehen durch die Erlöse aus der stillen Beteiligung bei der Südwest Finanz Vermittlung AG getilgt werden soll.
Nach dem Tod des Firmengründers führen nun aktuell sein Sohn Heiko Schafheutle und der weitere Vorstand, Herr Ralf Hehl, ehemals Chef des SW-Vertriebs, das Imperium weiter. Nachdem in der zweiten Hälfte der 90er Jahre weiterhin geschlossene Immobilienfonds aufgelegt wurden, gab es bald auch eine Südwest Finanzvermittlung Zweite AG und eine Dritte AG. Beide Gesellschaften bieten atypisch stille Beteiligungen an.
Anhand der SW- Unternehmensgruppe lässt sich nahezu die komplette aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Haftung von Kapitalanlagenvermittlern, Initiatoren und finanzierenden Banken exemplarisch durchleuchten.
A. Die geschlossenen Immobilienfonds der SW-Bau Gruppe
Die geschlossenen Immobilienfonds der SW-Unternehmensgruppe sind als GbR oder KG konzipiert und werden teils aus Eigenmitteln, teils in Raten, teils durch Darlehen der Hoerner Bank finanziert. Für den Prospekt einiger SW Immofonds lag bereits frühzeitig eine Warnung des Branchenblattes „Kapital Markt intern“ (k-mi) vor, welches darauf hinwies, dass der fondsbegleitende Prospekt in seiner Aussagekraft derart eingeschränkt ist, dass die Beteiligung wahren Blackbox-Charakter hat. Dem Prospekt lassen sich keinerlei Risiken oder Ergebnisprognosen entnehmen, so der Branchendienst. Der SW Immofonds 2051 GmbH & Co. KG sei insgesamt „eine fragwürdige Angelegenheit“, die vermuten lässt, dass der Fonds in erster Linie als „Absatzinstrument für Immobilien dieser Gruppe zu betrachten ist“ (Ausgabe 06/98).
In diesem Zusammenhang ist das Urteil des BGH vom 29.01.2001 (II ZR 331/00) interessant, in welchem der BGH erstmals eine seit langem schwelende Rechtsfrage des Gesellschaftsrechts löst. Gesellschafter einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR)haften nach diesem Urteil im Außenverhältnis wie Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG). Das bedeutet, dass die Geschäftsführung grundsätzlich die Anleger auch mit ihrem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe verpflichten kann. Sofern also der Geschäftsführer einer GbR ein Darlehen in Millionenhöhe aufnimmt, ist jeder Gesellschafter für die gesamte Summe haftbar, wenn die Bank ihn verklagt. Die Beschränkung einer derartigen Haftung im Außenverhältnis ist ausgesprochen umstritten.
Wozu dies führen kann, zeigt das Urteil des Kammergerichts vom 24.11.2004 (26 U 38/04), in welchem bei einem anderen Fonds genau diese Situation eingetreten ist: Der einzelne Gesellschafter wurde für die Gesamtschuld der Gesellschaft von der Bank in die Haftung genommen und musste zahlen. Die SW-Bau-Gruppe hat beispielsweise den VENTAR SW Immobilienfonds 2011 GbR in dieser Form aufgelegt. Dessen Prospekt war so dürftig, dass k-mi empfahl: „Finger weg!“ (Ausgabe 08/98).
Davon hat Heinz R. durch den freundlichen Vermittler leider nichts erfahren. Da er dies erst jetzt von seinem Anwalt mitgeteilt bekommt, kann er ggfs. die Beteiligung infolge arglistiger Täuschung anfechten und wegen fehlerhafter vorvertraglicher Aufklärung außerordentlich kündigen.
Im Verhältnis zur Fondsgesellschaft bringt diese lückenhafte Beratung Heinz R. trotzdem nur wenig Vorteile: Er kann nämlich nach den Grundsätzen der so genannten „fehlerhaften Gesellschaft“ in diesem Falle nicht sein gesamtes eingezahltes Geld zurückverlangen, sondern nur den Zeitwert seiner Beteiligung. Dieser dürfte im Regelfall erheblich geringer sein. Im Übrigen ist die Gesellschaft dann nach den vertraglichen Regelungen abzuwickeln. Sofern in einem solchen Fall noch eine Nachschusspflicht für den Gesellschafter besteht, muss diese entrichtet werden.
B. Die Hoerner Bank und ihre Darlehen
Ca. um das Jahr 2000 herum wurde Heinz R. mitgeteilt, dass die Hoerner Bank die Forderungen aus dem Darlehen an die "Central Factoring GmbH" verkauft habe. Sitz: Ravensburger Straße 32 in Markdorf, direkt neben dem Geschäftssitz der SW-Unternehmensgruppe. Nun kann argumentiert werden, dass ein derartiger Verkauf nicht zulässig sei wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis (vgl. OLG Frankfurt vom 25.05.2004 - 8 U 84/04), der BGH teilt diese Ansicht jedoch nicht, da ansonsten die Umlauffähigkeit der Forderungen erschwert wäre.
In jedem Falle muss sich die Central Factoring GmbH als Rechtsnachfolgerin der Hoerner Bank jedoch die Einwendungen entgegenhalten lassen, die der Anleger auch gegenüber der Hoerner Bank erheben konnte. Hier hat der BGH in den Urteilen vom 14.06.2004 (insb. II ZR 407/02 und 393/02) folgende Maßstäbe aufgestellt, die dem Anleger hier hervorragende Argumentationsmöglichkeiten eröffnen. Im Falle von Heinz R., der den Darlehensvertrag zu Hause unterzeichnet hat und auch entsprechend von dem Vermittler zu Hause beraten wurde, besteht zunächst möglicherweise ein Widerrufsrecht nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (HaustürWG).
Da der Vermittler Heinz R. hier wohl nicht alle Umstände der Kapitalanlage offengelegt hat, die für ihre Beurteilung wesentlich sind, besteht auch ein Anspruch gegenüber der Fondsgesellschaft aus einem Aufklärungsverschulden, welches der Bank im Wege des so genannten Einwendungsdurchgriffes entgegengehalten werden kann.
C. Atypische Beteiligungen
Die Unternehmsgruppe SW als Anbieter atypisch stiller Beteiligungen besteht aus drei Aktiengesellschaften, die sich selbst unter der Homepage http://www.suedwestrentaplus.de/ darstellen: Südwest Finanz Vermittlung AG, Südwest Finanz Vermittlungs Zweite AG und Südwest Finanz Vermittlungs Dritte AG. Die Zahlenwerke der bisherigen „Jahresberichte“ stehen zum Download bereit, sind allerdings nur bedingt aussagekräftig.
Es werden Beteiligungen für Kapitalgebende angeboten, die sich langfristig an das Unternehmen als atypisch stille Beteiligte binden sollen. Als Motiv für die Anleger soll dabei die Möglichkeit gelten, Altersvorsorge und Vermögensaufbau zu betreiben. Investiert werden soll dabei in, je nach Unternehmen unterschiedlich gewichtet, Immobilien Wertpapiere, Aktien. Dies bedeutet jedoch, da Investitionen in Aktien stets mit dem Risiko des Totalverlustes befrachtet sind, dass der Kapitalerhalt bei dieser Form der Anlage keineswegs garantiert ist. Daher führt die Verbraucherzentrale Berlin derartige Angebote auf ihrer Warnliste.
Derartige Geldanlagen werden von vielen Gerichten für die Alterssicherung nicht geeignet angesehen, da es hier im Wesentlichen um Sicherheit gehen muss. So hat das Kammergericht Berlin im Urteil vom 20.08.2004 (KG Berlin 25 U 1/04) die Einschätzung des Landgerichts Berlin rechtskräftig bestätigt, dass eine konservative Geldanlage nicht gewährleistet ist bei einer Geldanlage mit einer Mischung von 35% festverzinsten Wertpapieren, 15% Immobilien und 50% Aktien. Es sei nicht sichergestellt, so die Richter, dass die eingezahlten Gelder erhalten blieben. Das Urteil zitiert den Bundesgerichtshof mit der Aussage, dass einem Kunden, der eine sichere Anlage zur Alterssicherung wünscht, keine spekulative Anlage verkauft werden darf (BGH, WM 2000, S. 1441).
Unlängst erkannte das OLG München, das eine atypisch stille Beteiligung zur Altersvosorge schlechthin ungeeignet ist.
So hatte es bereits das LG Stuttgart gesehen. In geradezu klassischer und schulmäßiger Weise hat das Landgericht (Urteil 7 O 249/04 vom 14.12.2004) die Anlage bei der Südwestrenta 3. AG geprüft. Auch hier wurde eine ähnliche atypisch stille Beteiligung durch einen Vermittler „zur Altersvorsorge“ vermittelt. Das Landgericht formuliert, dass nach der Beweisaufnahme deutlich wurde, dass eine Altersvorsorge gewünscht war und die Geldanlage so eine Altersvorsorge wegen des Anteils an spekulativen Papieren nicht bieten kann.
Schlimmer noch: atypisch stille Gesellschafter sind nach der gesetzlichen Regelung des Handelsgesetzbuches verpflichtet, in jedem Falle ihre vereinbarte Einlage zu leisten – auch wenn die Gesellschaft, an der sie beteiligt sind, längst pleite ist. Das Thüringer OLG hat diese Einlagepflicht einmal so umschrieben (Urteil vom 26.02.2003 – 4 U 786/02):
„Der durchschnittliche Anleger hat jedoch keine Kenntnis davon, dass er gem. § 236 II HGB verpflichtet sein kann, u.U. sämtliche gezeichneten Einlagen auch dann noch erbringen muss, wenn die Beklagte bereits insolvent ist. Denn unter Einlagen werden im allgemeinen Sprachgebrauch nur die bereits erbrachten Zahlungen verstanden“.
Selbst hat der Anleger in der Insolvenz allerdings kaum Rechte – als Eigenkapitalgeber steht er in der Liste der Gläubiger ganz hinten. Dies alles kann dazu führen, das die Anlagegesellschaft in die Insolvenz geht, der Anleger aber weiter zahlen darf ohne jede Hoffnung, sein Geld jemals wieder zu sehen.
Hier sind die Chancen für Heinz R. dennoch besser als bei den anderen Immobilienfonds, da der BGH in letzter Zeit in mehreren aktuellen Urteilen gegen Anbieter atypisch stiller Beteiligungen (insb. II ZR 140/03 und II ZR 310/03) Anlegern Schutz gewährt hat. In diesen Urteilen gewährt der BGH zunächst einmal Kündigungs- bzw. Schadensersatzansprüche aus wichtigem Grunde. Diese Argumentation zieht sich durch alle anderen Urteile (II ZR 124/03, II ZR 149/03, II ZR 157/03 und II ZR 180/03). In aller Deutlichkeit sagt der BGH in nahezu sämtlichen Entscheidungen, dass das Handeln eines (meist schlecht ausgebildeten) Vermittlers sich die Anlagegesellschaft, konkret die dort verklagte Securenta AG vollständig zurechnen lassen muss.
a. Keine „fehlerhafte Gesellschaft“ bei Täuschung
Ausgangspunkt ist das Urteil vom 19.07.2004 (II ZR 354/03). Zwei Kernthesen enthält dieses Urteil: Zum ersten eine Abkehr der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft für diejenige Fälle, in denen Anleger atypisch stiller Beteiligungen Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter vorvertraglicher Aufklärung auch dem Unternehmen, also der Beteiligungs AG, entgegenhalten können. In derartigen Fällen, so der BGH, sei dem Anleger nicht lediglich sein Anteilswert auszuzahlen, sondern die Gesamtsumme der eingezahlten Gelder abzüglich eventuell erhaltener Entnahmen und endgültig gewährter Steuervorteile. Darüber hinaus sei der für einen Schadensersatzanspruch notwendige Schaden des Anlegers nicht erst eingetreten, wenn die Kapitalanlagegesellschaft in die Insolvenz gehe, sondern bereits dann, wenn durch die langfristige Bindung des Kapitals und die geringe Einflussnahmemöglichkeit des Anlegers sich die Anlage objektiv gesehen als nachteilig herausstelle.
Im weiteren, dann folgenden Verfahren (II ZR 6/03 vom 29.11.2004 u.a.) stellte der BGH jedoch auch fest, dass diese Abkehr von der fehlerhaften Gesellschaft nur dann gelte, wenn auch Schadensersatzansprüche bestehen, nicht etwa bei einem Widerruf nach dem HaustürWG oder aber bei Schadensersatzansprüchen gegen eine KG oder GbR. Wenig erstaunlich, dass nahezu alle großen Anbieter stiller Beteiligungen seit diesem Urteil oder unmittelbar davor ihre neuen Anlagemodelle in als Kommanditgesellschaften auflegen.
b. Unerlaubte Bankgeschäfte
Damit noch nicht genug, holt der 2. Zivilsenat des BGH am 21.03.2005 zu einem noch stärkeren Schlag aus. In insgesamt fünf Urteilen gegen die Göttinger Gruppe / Securenta AG wurde ungesetzlichen Angeboten und rüden Vertriebsmethoden der Boden entzogen. Kernpunkt war regelmäßig, dass die Securenta AG ihren Anlegern die Auszahlung der "Secu Rente" in monatlichen Raten über 10 Jahre hinweg versprochen hatte. Durch eine Änderung des Kreditwesengesetzes zum 01.01.1998 ist diese Möglichkeit jedoch Banken vorbehalten, sodass die Securenta aus gesetzlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, dieses Versprechen zu erfüllen. Anlegern, die vor dem 01.01.1998 gezeichnet hatten, steht somit ein außerordentliches Kündigungsrecht für die Beteiligung zu, den später hinzugekommenen sogar ein Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Vertragserfüllung. Auch die Südwest Finanz Vermittlungs AG hatte anfänglich die ratierliche Auszahlung der Guthaben versprochen. Hier sollte Heinz R. seinen Vertrag einmal überprüfen und sich erinnern, was der Vermittler ihm damals erzählt hatte. Sofern eine ratierliche Auszahlung der „Südwest- Renta“ vereinbart war, bestehen Möglichkeiten, sich von dem Vertrag zu lösen.
Weiteres Ungemach könnte Anbietern stiller Beteiligungen durch die aktuelle Praxis der Bankenaufsicht drohen, Graumarktgeschäfte als mit Wertpapieranteil als „Finanzkommissionsgeschäft“ zu bewerten. Erst im Oktober 2004 untersagte die Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht insgesamt drei Kapitalanlagen KGs die Geschäftstätigkeit und ordnete ein Ein- und Auszahlungsverbot (Moratorium) an, im Juni 2005 folgte ein ähnlicher Schlag gegen den mit viel Werberummel gestarteten „Master Star Fund“. Hintergrund war, dass die Gesellschaften Gelder der Anleger einsammeln wollten und dieses in Finanzinstrumente, Aktien, Optionen, Derivate und ähnliches investieren wollten. Das BaFin sah darin ein erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft, für welches die Gesellschaften keine Erlaubnis hatten. Es gibt Anhaltspunkte, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch andere Kapitalanlagegesellschaften hier dem Bereich der unerlaubten Finanzkommissionsgeschäfte zuordnen können (vgl. VGH Wiesbaden, Beschluss vom 26.04.2004, Az 6 TG 3495/03).
Sollte das BaFin oder ein Verwaltungsgericht zu der Ansicht kommen, die Investition der Anlegergelder zu 80% in Aktien im Falle der Südwestrenta 3. AG sei ein Finanzkommissionsgeschäft, wird wohl auch hier eine Rückabwicklung nötig werden. Eine Entscheidung des BGH zu diesem Punkt gibt es allerdings noch nicht.
Drei ganz besondere Aspekte, die auch über die hier entschiedenen Fragen der Aufklärungspflicht bei atypisch stillen Beteiligungen hinausreichen, schneidet der BGH in den Urteilen vom 21.03.2005 noch an.
c. Aufklärung durch Prospektübergabe nicht ausreichend
Zum einen stellt der BGH in den Urteilen II ZR 310/03 und 140/03 fest, dass dem Kapitalanleger ein Emissionsprospekt rechtzeitig vor und nicht erst während oder nach der Beratung und der Unterschriftsleistung überreicht werden muss. Die Frage des Prospektinhalts der behandelten Securenta AG musste auf diese Weise gar nicht mehr geprüft werden. Über die inhaltliche Richtigkeit dieser Prospekte streitet die Securenta mit ihren Anlegern seit Jahren und konnte bisher die meisten Prozesse für sich gewinnen, sofern nur der Nachweis gelang, dass vor der Unterzeichnung der Prospekt überreicht wurde. Der BGH stellt nun entscheidend darauf ab, ohne die Qualität des Prospekts überhaupt zu prüfen, wann der Prospekt überreicht wurde. Er muss nämlich rechtzeitig vor der Unterschriftsleistung überreicht werden, nicht etwa nur anläßlich der Beratung.
Da jedoch die meisten Kapitalanlagegesellschaften des grauen Kapitalmarkts sich den Prospekterhalt quittieren lassen und diese Quittung auf dem Zeichnungsschein vermerkt ist, der zumeist das selbe Datum wie die entsprechende Quittung trägt, ist dieses Argument praktisch für jeden Anleger nutzbringend: Denn schon nach der Dokumentenlage sind die Prospekte üblicherweise am Tag der Unterschriftsleistung und nicht etwa früher überreicht worden.
Eine fehlende klare Aufklärung kann daher auch nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart im Falle der Südwest Finanz 3. AG nicht dadurch ersetzt werden, dass der Prospekt bei der Beteiligungsentscheidung vorgelegen hätte. Die Klägerin habe nämlich keine Gelegenheit gehabt, den Prospekt in der Kürze der Zeit zu lesen. Das Gericht folgte nicht der Ansicht des Beklagten, dass innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist ein Widerruf der Beitrittserklärung möglich gewesen wäre. Nur ein vollständig aufgeklärter Kapitalanleger sei in der Lage dieses Widerrufsrecht zu nutzen.
d. Fehlende Plausibilität des Anlagemodells
Schließlich hat der BGH in dem Verfahren II ZR 149/03 noch erhebliche Bedenken gegen die Plausibilität des von der dortigen Beklagten, der Securenta AG aufgezogenen Systems geäußert. Im Kern geht es dabei um folgendes: Gerade Kleinanleger haben nicht genügend Liquidität, um einen großen Betrag auf einmal zu investieren und wollen kein Darlehen zur Finanzierung aufnehmen. Also wird ihnen von der Securenta AG eine ratierliche Zahlungsweise der Gesellschafter-Einlage (der sog. bedungenen Einlage) ermöglicht, beispielsweise über 20 Jahre. Da aber kein Wirtschaftsunternehmen 20 Jahre lang Verluste steuerlich geltend machen kann, ist ein Anbieter wie die vom BGH behandelte die Securenta AG in der Zwickmühle – schließlich verspricht sie den Anlegern ja eine ansehnliche Rendite. Durch das sog. Steigersystem (bei anderen Anbietern auch PLUS-System genannt) nun soll dem Anleger alle drei Jahre der Eintritt in eine neue Gesellschaft vorgeschlagen werden. Die erste AG macht also drei Jahre Verlust, was der Anleger steuerlich geltend machen kann. Dann wird der Übertritt in die nächste AG angeboten, die wiederum drei Jahre Verlust macht. Der Anleger zahlt sein Geld jetzt an die 2. AG, die 1. AG vereinbart mit ihm einen Erlaß der bedungenen Einlage. Nach weiteren drei Jahren wird der Übertritt in die dritte AG angeboten usw. Das System setzt dabei voraus, das immer eine Folgegesellschaft vorhanden ist, was jedoch nicht garantiert werden kann. Fehlt eine Folgegesellschaft und werden Gewinne gemacht, entfallen die Steuervorteile.
Damit derartige Anbieter nun in den ersten drei Jahren Verluste machen können, werden die Weichkosten, meist in Höhe von 20 % (ohne Agio) sofort vorschüssig an die Vertragspartner gezahlt. Es handelt sich beispielsweise um Kosten für den Vertrieb von 12 % zu Gunsten des Vertriebs, 5 % für den Prospekt und 3 % Anlegerverwaltung. Bei einer geplanten Emission von netto 100 Mio. Euro sind dies 20 Mio Euro, die sofort in der Kasse fehlen.
Bezogen auf einen Vertrag von beispielsweise 14.000,00 Euro bedeutet dies konkret, das 20 % der bedungenen Einlage als Weichkosten ausgegeben werden, also 2.800,00 Euro. Wenn anfänglich nur 2.000,00 sofort eingezahlt wurden, werden die fehlenden 800,00 Euro aus einem anderen Vertrag quersubventioniert. Erst wenn 800,00 Euro eingezahlt hat, also nach einigen Monaten, kommt der Vertrag theoretisch ins Verdienen. Tatsächlich sind jedoch soviel Verträge quer zu subventionieren, das während der gesamten Anfangsphase von drei Jahren nur Verluste entstehen.
Das Restkapital von 80 Mio Euro netto wird nun in Raten gezahlt. Hiermit muß jetzt eine Rendite erzielt werden, die derjenigen entspricht, die die Anleger auf 100 Mio Euro in 20 Jahren (unterstellt, dies wäre die Durchschnittslaufzeit) erzielen könnte. Bei einer angenommenen Verzinsung von 7 % Rendite wären dann 286.968.446.25 Euro Zinsen erwirtschaftet, insgesamt stünden 386.968.446.25 Euro zur Auszahlung bereit. Bei einer reinen Ratenzahlung von lediglich 392.156,00 Euro pM müssten hierfür jedoch schon 16,5 % Zinsen p.A auf die Einlagen erwirtschaftet werden.
Dies ist mit „inflationssicheren Immobilien“ nicht zu machen, so dass hier eine ganz wesentliche Aktienbeimischung erfolgen muss, mit allen damit verbunden Risiken. Hierbei ist sogar noch unberücksichtigt, das Anleger teilweise schon ab dem ersten Jahr Entnahmen tätigen können, so das die Investitionsbasis noch geringer wird.
Mit Steigersystem wird das Ganze noch undurchsichtiger, da die Ratenzahlungen nach dem Steigervorgang an die jeweiligen Folgegesellschaften zu zahlen sind, so dass der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Urteil (II ZR 149/03 vom 21.03.2005) feststellte:
Es geht nicht darum, ob der Begriff Schneeballsystem hier gerechtfertigt ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beklagte im Rahmen ihres sog. Steiger-Modells die Einlagen der stillen Gesellschafter ganz überwiegend für nicht investive Zwecke verwendet hat und damit entweder schon von vornherein falsche Hoffnungen geweckt oder aber jedenfalls später die Gelder zweckwidrig eingesetzt hat. Dafür könnte ihr Vortrag sprechen, nach Abschluß der Verlustphase würden die Verträge auf ein neu gegründetes "Unternehmenssegment" übergeleitet, dieses zahle dem vorherigen "Segment" eine Emissionskostenerstattung und erst diese Emissionskostenerstattung werde zum Zwecke der Gewinnerzielung angelegt. Auch wird nicht klar, wieso in den Verträgen das Recht zur gewinnunabhängigen Entnahme von jährlich 10 % der Einlagen ab dem Jahr nach dem Vertragsschluß vorgesehen ist, obwohl in der Anlaufphase keinerlei Gewinne erwirtschaftet werden, sondern nur Verluste anfallen sollen und die Entnahmen daher schon konzeptionsgemäß nicht mit Eigenkapital unterlegt sein können.
Wohin das System der vorschüssigen Weichkostenbefriedigung führen kann, wenn für die übrige Vertragslaufzeit nur noch monatliche Sparraten von den Anlegern gezahlt werden, zeigt aktuell auch der Fall der Südwest- Finanzvermittlung Dritte AG. Nach dem in Internet bereitgehaltenen „Jahresbericht 2004“ hat die Gesellschaft in den ersten Jahren der aktiven Geschäftstätigkeit 50 Mio. Euro Anlegergelder Verlust gemacht, was ca. 19 % der Gesamtzeichnungssumme von geschätzten 265 Mio. Euro ausmacht. Nunmehr gehen die restlichen, noch offenen Einlagen der Gesellschafter monatlich ein, zugleich haben die Anleger aber Entnahmerechte und die Gesellschaft eine ca. 4 %-ige Stornoquote. Es wird schwierig, hier mit den ratierlichen Einlagen Gewinne zu machen, die Anlegerherzen hochschlagen lassen. Das Problem ist den Verantwortlichen bekannt. Auszüge aus dem „Jahresbericht 2004“:
In den zurückliegenden Jahren wurden konzeptions- und vertragsgemäß Verluste von nahezu 50 Mio. EUR generiert und an Sie als Mitunternehmer weitergegeben. Die nunmehr, nach Eintritt in die Investitionsphase, für Investitionen zur Verfügung stehenden Mittel resultieren aus den jährlich eingehenden Einzahlungen der Ratenanleger, sind also relativ begrenzt. Das lässt die möglichen Investments vergleichsweise kleinvolumig ausfallen. Es schmälert die Ertragschancen von vornherein, da so positive kumulative Effekte nicht genutzt werden können….
Heinz R. hat also hier eine Menge Kapitalanlagen vermittelt bekommen, die mit hohen Risiken befrachtet sind und deren wirtschaftlicher Erfolg ungewiß ist. Er hat einen Immobilienfonds erworben, der u.U. eine persönliche Haftung begründet und dessen Rendite sich wohl im unteren Bereich von 2-4 %, bezogen auf das von Heinz eingesetzte Kapital bewegen dürfte. Dieses hat er finanziert mit einem hoch verzinsten, endfälligen Darlehen, welches nicht getilgt wird. Die Tilgung hierfür soll aus einer viel kritisierten stillen Beteiligung erfolgen, deren Konzept nicht aufgehen muß, so dass die Tilgung am Ende vielleicht ausfällt.
Allerdings hat er nach den neuesten Entscheidungen des BGH und anderer Gerichte gute Möglichkeiten, sich von Darlehen und Gesellschaftsbeteiligungen zu lösen und im Falle der stillen Beteiligungen sein Geld zurück zu verlangen.
Sofern es ihm, vielleicht mit Hilfe eines Gerichts, gelingt, die monatlichen Einzahlungen zu stoppen und die bisher gezahlten Gelder zurückzubekommen, sollte er sich genau überlegen, worin das wiedererlangte Geld beim nächsten Mal investiert werden soll.
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