Securenta und Verjährung |
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Securenta: Schadensersatzansprüche sind nicht verjährt – OLG Braunschweig zu „Altfällen“ 14.01.2006
Das OLG Braunschweig hat erneut in zwei Verfahren rund um die sog. Göttinger Gruppe die Anbieter stiller Beteiligungen zu Schadensersatz verurteilt. Die Urteile schaffen insbesondere für „Altgläubiger“ Klarheit und bestätigen die nunmehr herrschende Lehre zur Frage der Verjährung nach der Schuldrechtsreform. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) in einer wahren Urteilsflut zunächst einmal klargestellt hatte, das Anbieter stiller Beteiligungen sich im Falle fehlerhafter Risikoaufklärung der Anleger nicht auf die sog. „Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft“ berufen können und grundsätzlich zu Schadensersatz verpflichtet werden können, hatte er im speziellen Fall der „Securenta/Göttinger Gruppe“ eine recht einfache Begründung für Anleger der gesellschaften nach dem 01.01.1998 gleich mitgeliefert. Denn zu diesem Termin änderte sich eine Norm im Kreditwesengesetz, welches die ratierliche Auszahlung des Ablaufguthaben bei der Göttinger Gruppe unter Erlaubnispflicht stellte. Die Gesellschaft reagierte jedoch nicht und schloß weiter Verträge mit sog. „Verrentung“ ab, was nach dem 01.01.1998 illegal war, so dass schon aus diesem Grund diejenigen Anleger mit derartigen Verträgen Schadensersatz fordern könen. Für Anleger, die vor dem 01.01.1998 unterzeichnet haben, gilt dies jedoch nicht. Diese Anleger können „nur“ außerordentlich kündigen und sind auf die Ermittlung der dann fälligen und bisher weit hinter den Einzahlungen zurück bleibenden Auseinandersetzungsguthaben beschränkt. Das gilt allerdings nicht, wenn diese Alt-Anleger beweisen können, das sie über andere Umstände fehlerhaft beraten und aufgeklärt wurden. Eine solch fehlerhafte Beratung über die Risiken der seinerzeit als „SecuRente“ beworbenen Sparform ist z.B. die Darstellung als absolut risikolos, wobei regelmäßig auch das Totalverlustrisiko bewusst von den Beratern verschwiegen wurde. Wie die „Anlegerschutzanwälte e.V.“ mitteilen, hat das OLG Braunschweig jetzt in einem solchen „Altfall“ von 1991 (!), in dem tatsächlich noch Zeugen gehört werden konnten, Schadensersatz zugesprochen. Die Securenta/Göttinger Gruppe hat das Problem erkannt und beruft sich in Klageverfahren inzwischen auf Verjährung. Unter Zitat eines Aufsatzes ausgerechnet der Autoren Assmann und Wagner im Fachblatt „Neue Juristische Wochenschrift“ (NJW 2005, S. 3169) wird behauptet, eine Änderung der Verjährungsvorschriften durch die seinerzeitige rot-grüne Bundesregierung zum 01.01.2002 bewirke, das alle Ansprüche, die vor 2002 entstanden seien, nunmehr am 31.12.2004 verjährt seien. Das der Autor Assmann diese der Securenta/Göttinger Gruppe gut ins Konzept passende Meinung vertritt, ist dabei nicht überraschend: Assmann hat Fach-Gutachten für die Göttinger Gruppe geschrieben und gehörte im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung der Securenta/Göttinger Gruppe und dem damaligen Bundesamt für die Aufsicht über das Kreditwesen (BAKred) zu den Unterzeichnern eines offenen Briefes zu Gunsten der Göttinger Gruppe. Das OLG Braunschweig jedenfalls, ehedem als eiserne Trutzburg zur Abwehr von Anlegeransprüchen bekannt, bekräftigte im Urteil vom 30.11.2005 (3 U 21/03) jetzt die neu gewonnene Anlegerfreundlichkeit. Unter ausdrücklicher Zurückweisung der Ansichten Assmanns und Wagners kommt das Gericht zu dem Schluß, die Verjährung bei Alt-Ansprüchen beginne nunmehr wie bei „Neu-Ansprüchen“ auch erst am Ende des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von dem Anspruch erlangt. Da vor den BGH-Entscheidungen vom 21.03.2005 keinerlei Kenntnis von der Schadensersatzmöglichkeit wegen fehlerhafter Belehrung über die rechtliche Unmöglichkeit der ratierlichen Auszahlungen bestand, lag eine Verjährung nicht vor. Allerdings ist die Revision zugelassen. |
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