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Sittenwidrige Schädigung bei Optionsscheinhandel Bundesgerichthof (XI ZR 211/03) stärkt Verbraucherrechte
In einer neuen Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
Eine GmbH hatte mit einer Verbraucherin einen Vertrag über die Vermittlung von Optionsscheinen geschlossen. Die Gebühren leitete die GmbH an einen US-amerikanischen Broker weiter und behielt sehr hohe Provisionen und Gebühren ein. Die Optionsscheinsgeschäfte endete allesamt mit Verlusten. Diese Verluste wollte die geschädigte Kapitalanlegerin jetzt von einem Mitgeschäftsführer der GmbH erhalten. In den bisherigen Instanzen war die geschädigte Kapitalanlegerin nicht erfolgreich. Der Bundesgerichtshof gab der Anlegerin jetzt Recht.
Folgende Leitthesen sind zu beachten:
- Bei Vermittlung von Optionsscheinen gelten die strengen Regeln der Haftung und des Schadenersatz von Kapitalanlagen durch Vermittler mit der Notwendigkeit der vollständigen und sachgerechten Aufklärung des Kapitalgebenden.
- Bei Optionen ist der Hinweis geschuldet: Schon seit 1988 vertritt die höchste deutsche Rechtssprechung die Auffassung, dass bei Optionsscheinsgeschäften dem Anleger zu erklären ist, dass der Gebührenaufschlag die Gewinnerwartung praktisch ausgrenzt (Bundesgerichtshof Wertpapiermitteilungen 1988, Seite 291ff.). Diese euphemistische Formulierung bedeutet: Kein Anleger hat schlussendlich mit Optionsscheinen am Ende Geld verdient. Verdiener sind immer die Anbieter. Ähnlich wie auf Zigarettenschachteln muss also ein deutlicher Warnhinweis in einem Prospekt gegeben werden: Optionsscheine sind der Tod des Anlegers
- Eine Verschleierung führt zur persönlichen Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung über § 826 Bürgerliches Gesetzbuch. Die Vorschrift lautet: „Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet“ .
- Es ergibt sich eine persönliche Haftung des Geschäftsführers trotz der Vorschrift des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, hier § 13 Abs. 2 GmbHG. Aus dieser Vorschrift ergibt sich in der Regel, dass Gläubigern nicht die Geschäftsführer persönlich haften, sondern nur das Vermögen der GmbH.
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