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Beratungsprotokolle – Muster ohne Wert ?
Und wieder ist es der 5. Zivilsenat des OLG Schleswig, der die Anbieter atypisch stiller Gesellschaften mit einem brisanten Urteil (5 U 28/02 vom 05.12.2002) aufschreckt. Bereits das „Südwestrenta“-Urteil hatte hier Aufsehen erregt, nach welchem das Vertragswerk der SüdWestFinanz AG als sittenwidrig und damit nichtig anzusehen war und der Anleger seine geleistete Einlage vollständig zurückfordern konnte.
Dasselbe Ergebnis erzielte ein Anleger der „Real Direkt II AG“. Das OLG Schleswig stellte zunächst fest, der Prospekt „Eine Präsentation“ der Real Direkt AG sei fehlerhaft, da die Risiken der nicht eingegrenzten Anlagestrategie nicht dargestellt seien.
Daher bestünden Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung gegen die Real Direkt AG. Daneben sei die individuelle Beratungsleistung des von der Real Direkt AG eingesetzten Vermittlers, eines selbständigen Handelsvertreters, mangelhaft gewesen. Das brisante an dem Urteil: Der Anleger hatte ein marktübliches „Beratungsprotokoll“ unterschrieben, auf welchem die vorformulierten Fragen nach den Beratungsinhalten jeweils durch Ankreuzen im positiven Sinne beantwortet wurden. Pointiert hält das OLG Schleswig fest, das die Fragen „derart suggestiv formuliert [sind], dass jeder das Kästchen „nein“ ankreuzende Anleger sich offensichtlich fragen lassen müsste, warum er denn eine derartige Beteiligung überhaupt eingehen will.“
Sollte sich diese Argumentation durchsetzen, wird die Luft für die durch die zunehmend strengere Rechtsprechung ohnehin gebeutelten Kapitalanlagenberater und Vermittler dünner. Denn vielfach werden vor Gericht zum Nachweis einer ordnungsgemäß durchgeführten Beratung solche Beratungsprotokolle vorgelegt. Der Berater/Vermittler ist ohnehin in der Pflicht, substantiiert auf den Vorwurf fehlerhafter Beratung zu erwidern. Wenn dafür die Protokolle nicht mehr ausreichend sind, dürfte vielfach schon aus Beweisgründen zu Lasten der Berater entschieden werden. Es ist daher angezeigt, immer genau zu dokumentieren.
Das Urteil weist noch ein weiteres Highlight auf:
Verklagt war hier die Fondsgesellschaft direkt. Üblicherweise werden Rückzahlungsansprüche gegen die Gesellschaft dadurch abgelehnt, das mit den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft argumentiert wird. Der Anleger erhält dann nur eine Abschichtungsbilanz und, bei positiver Bilanz, ein Guthaben ausgezahlt, welches regelmäßig unter der eingezahlten Summe liegt. Nachem schon im „Südwestrenta“-Urteil der 5. Senat diese Grundsätze nicht anwenden wollte, will er dies auch in Fällen nicht tun, in denen sich das Zahlungsbegehren „gegen den Prospekt – bzw. Beratungsverantwortlichen richtet, der mit dem Betreiber des Handelsgewerbes identisch ist, an welchem sich der Beitretende als stiller Gesellschafter beteiligt hat“.
Das Urteil ist sehr anlegerfreundlich und eröffnet viele Möglichkeiten. Allerdings ist die Revision zum BGH zugelassen.
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