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Verbraucherzentrale Berlin warnt vor unseriösen Geldanlagen, z.B. bei BEMA GmbH, SÜDWEST FINANZ AG etc. -
OLG Frankfurt/Main zeigt Ausweg: Mindestverzinsungsklausel bei atypisch stiller Gesellschaft ist arglistige Täuschung - auch auf Insolvenzrisiken muß hingewiesen werden
Die Verbraucherzentrale Berlin stellte Ende August 2003 eine Liste mit zwölf Anbietern vermutlich unseriöser Kapitalanlagemodelle vor. Auf der Liste finden sich nahezu ausschließlich Anbieter von atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen wieder – es finden sich dort Namen wie die BEMA GmbH, SECURENTA AG/GÖTTINGER GRUPPE und SÜDWEST FINANZ AG. Nach der Verbraucherzentrale Berlin stellen diese Firmen aber nur einen Ausschnitt dar, weitere Anbieter dubioser Geldgeschäfte kämen ständig hinzu und verursachten Schäden in Milliardenhöhe. Investiert werde nach Ansicht von Dr. Lischke, Referent für Finanzdienstleistungen und Recht der Verbraucherzentrale, vor allem in hochriskante Firmen. Wer den Vertrag dann stornieren möchte, riskiert regelmäßig Kosten, da die Gesellschaftsverträge meist hohe Abgangsentschädigungen vorsehen.
In einem Urteil vom 01.07.2003 (14 U 148/02) hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main dem Anleger eines solchen Modells jedoch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zugestanden. Der dem Anleger von der Gesellschaft überreichte Emissionsprospekt enthielt einen Hinweis auf eine 6 %-iger Mindestverzinsung, welche „ergebnisunabhängig, vertraglich zugesichert“ sei. Nach Ansicht des OLG Frankfurt stellt diese Zusicherung eine arglistige Täuschung dar, da die Klausel die Anlage in die Nähe einer festverzinslichen Geldanlage rückt, dabei aber unter vielen Vorbehalten steht. OLG Frankfurt/Main: „Dass diese Mindestverzinsung von 6 % zunächst nur auf dem Papier steht, wird nicht deutlich.“
Rechtsfolge ist ein außerordentliches Kündigungsrecht der Anleger. Ob in welcher Höhe die gezahlten Beiträge zurückverlangt werden können, muß dann im Rahmen der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz geklärt werden.
Entgegen der Ansicht vieler Kapitalanlagegesellschaften ist in eine solche Bilanz jedoch nicht die in den Gesellschaftsverträgen vorgesehene Abgangsentschädigung von meist 13 % zzgl. des Agios mit aufzunehmen. Denn diese gilt nach den Gesellschaftsverträgen nur für Fälle vertragswidriger Kündigung. Nach Ansicht des OLG Frankfurt liegt jedoch im Falle der Kündigung nach Täuschung über die Garantie der Mindestverzinsung „kein Fall einer vertragswidrigen Beendigung vor, da der Kläger wie dargelegt berechtigterweise seine Beteiligung gekündigt hat“.
Zuvor hatte bereits das OLG Bamberg eine solche Klausel als irreführende Werbemaßnahme eingestuft (OLG Bamberg, Urt. vom 01.08.2001 – 3 U 212/00).
Das OLG Hamm hat ähnlich entschieden (Urt. vom 30.04.2003 - 8 U 92/02). Das OLG Hamm nimmt auch zur Frage der Haftung im Insolvenzfall Stellung und stellt fest, dass
das die Anleger das Verlust- und Insolvenzrisiko hinsichtlich der noch nicht gezahlten Raten tragen. Die Zeichnungssumme ist in der Regel erst nach 15 bis 30 Jahren erreicht. Bei früherer Insolvenz wären die Anleger gem 236 Abs. 2 HGB eventuell verpflichtet, noch den gesamten Rest der Einlage zu zahlen. Zwar wird in dem Prospekt der Beklagten § 236 Abs. 2 HGB erwähnt, für den von der Beklagten angesprochenen Anlegerkreis ist jedoch das sich aus dieser Regelung ergebende Risiko in keiner Weise ersichtlich.
Anleger atypisch stiller Gesellschaften sollten daher ihre Beteiligungsprospekte einmal auf eine solche Mindestverzinsungsklausel hin überprüfen.
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