OLG Celle zur Haftung des Strukturvertriebsleiters |
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Strukturvertriebsleiter haftet Anlegern für Falschangaben – OLG Celle vom 15.12.2005 14.01.2006
Das OLG Celle hat durch rechtskräftiges Urteil (11 U 107/05) den Leiter eines Strukturvertriebs persönlich zum Schadensersatz gegenüber einem Anleger verpflichtet. Der Strukturchef hatte in Schulungen gegenüber seinen Vertriebsstrukturen erklärt, die Anlegergelder werden bei renommierten ausländischen Banken, die einem Einlagensicherungssystem angehörten. Tatsächlich taten sie dies nicht, und der Oberstrukki konnte gar nicht beurteilen, was mit dem Geld geschehen sollte. Nach Ansicht des OLG Celle ergibt sich die Haftung des Vertriebsleiters aus einer „vorwerfbaren sittenwidrigen Schädigung“ der Anleger, da „leichtfertig und gewissenlos“ gegenüber den Vertriebsmitarbeitern behauptet wurde, die Gelder seien sicher und damit gerechnet wurde, die Vermittler (teilweise frisch angelernte fachfremde Privatpersonen) würden dies den neuen Kunden weitergeben. Das Urteil stellt sich in eine Reihe mit einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28.02.2005 (II ZR 13/03). Dort kam der BGH zu einer Haftung des Geschäftsführers der Anlagengesellschaft, weil dieser bei Schulungsverantsaltungen behauptet hatte, er persönlich stehe für die Rückzahlungsansprüche der Anleger gerade und die Vrmittler sollten dieses den künftigen Anlegern als vertrauensbildend mitteilen. Tatsächlich war dies nie beabsichtigt. Auch dieses Verhalten wertete der BGH schadensersatzbegründend, weil betrügerisch |
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