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Bei falschem Anlageprospekt haftet auch der Treuhandkommanditist
Die wichtigste Informationsquelle eines Anlegers, der von einem Vermittler dazu gedrängt wurde, sein Geld doch als Kommanditist bei einer Immobilien-Kommanditgesellschaft, einem Fonds, anzulegen, ist der Anlagevermittler und vor allem der Verkaufsprospekt. Hier findet sich die Selbstdarstellung des Fonds, das rechtliche wie steuerliche Konzept und viele nützliche wie reißerische Angaben. Da der Anleger die Gesellschaft, der er beitritt, nur selten bereits kennt, beruht sein Entschluss im wesentlichen durch ein Vertrauen, das er dem Prospekt entgegenbringt, der vom Initiator formuliert wurde. Auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Prospekt muss der Anleger aufgrund des Vertrauensverhältnisses sich verlassen können, sodass wie bei Börsenemissionen falsche Angaben im Verkaufsprospekt auch bei Publikumsgesellschaften zu Schadensersatzansprüchen (Prospekthaftung) führen. Dies gilt nicht nur für die Angaben bei Auflegung des Prospekts. Ändern sich Tatsachen vor der Übergabe an den Anleger, so muss dieser hierüber informiert werden, sei es beispielsweise eine zwischenzeitliche Krise auf dem Immobilienmarkt. Bleibt die Information aus, wurde das Vertrauen des Anlegers missbraucht und er hat Ansprüche auf Rückabwicklung. Diese richten sich in erster Linie gegen den Initiator.
Bei den meisten Fonds, die in der Rechtsfigur einer Kommanditgesellschaft (KG) organisiert sind, erfolgt der Beitritt über einen sogenannten Treuhandkommanditisten, der die eigentlichen Gesellschaftsanteile für den Anleger hält und die Gesellschaftsrechte wahrnimmt, die dem Anleger bei direkter Beteiligung zustünden. Er ist einerseits als wichtiger Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber verpflichtet und darf diese nicht schädigen, er steht aber noch zwischen einem zweiten Stuhl: Er ist der unmittelbare Geschäftspartner des Anlegers, wenn auch meist ein Vermittler dazwischengeschaltet ist. Er ist von seiner Funktion auf die Werbung neuer Anleger ausgerichtet, sodass er als über alle Vorgänge informiert anzusehen ist und bei fehlerhaften Prospektangaben sowie bei neuen Tatsachen, die nicht offenbart wurden, dem Anleger gegenüber aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet, wie das Landgericht Freiburg mit Urteil vom 24.10.2001 (Az.:6 O 305/00) in einem der wenigen Urteile zum Treuhandkommanditisten entschied. Dem Anleger steht so ein weiterer potentieller Schuldner entgegen, von dem er sein Geld zurückverlangen kann.
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