Gallinat Bank: Widerrufsbelehrung falsch

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Gallinat Bank: Widerrufsbelehrung falsch – Vorsicht bei Nachbelehrungen

01.11.2007 Mit Urteil vom 01.03.2007 bescherte das Landgericht Essen der Gallinat Bank AG viel Ärger. Die Zivilkammer 6 des Essener Gerichts, in der Vergangenheit bereits mehrfach mit Klagen gegen die Gallinat Bank AG beschäftigt, sprach zu Gunsten eines Anlegers aus, das die Bank keine Ansprüche Ansprüche mehr gegen den Kunden habe, dieser stattdessen alle Darlehensraten zurück fordern könne. Hintergrund war eine Beteiligung an der „Grundbesitz Bad Kohlgrub GbR“. Das besondere an der Entscheidung: Sie ist streng formal begründet und stützt sich auf eine fehlerhafte Verbraucherwiderrufsbelehrung, die voraussichtlich in vielen ähnlichen Fällen verwendet wurde.

Immobilienfondsgeschäfte, die von Banken als sog. „Verbundgeschäft“ finanziert wurden, beschäftigen die Gerichte seit Jahren. Die Fonds aus der IBH/CT-Gruppe gehören ebenfalls dazu, finanziert in einer Vielzahl der Fälle von der Gallinat Bank AG. Anleger dieser Verbundgeschäfte sahen sich häufig geprellt, wenn die Fonds die versprochenen Ausschüttungen nicht lieferten und die Bank dennoch die vertraglichen Zinsen und Tilgungen haben wollte.

Rechtliche Hilfe gewährten die Gerichte zunächst in den Fällen, in denen die Geschäfte als Haustürgeschäfte anzusehen waren. Dann konnte meist das Darlehen widerrufen werden, weil die Widerrufsbelehrungen der Banken oft nicht den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes entsprachen. Dies führte zu der Rechtsfolge, das die Anleger ihre gezahlten Zinsen abzüglich der Steuervorteile von der Bank zurück verlangen konnten, der Bank aber nur den Fondsanteil übertragen mussten (vgl. BGH vom 14.06.2004 – II ZR 385/02).

Seit der Entscheidung BGH 09.05.2006 – XI ZR 119/05 ist dies aber nicht mehr so einfach. Der BGH hat dort ein Urteil des Kammergerichtes bestätigt, nach welchem der Widerruf des Darlehensvertrages ausgeschlossen ist, wenn zwischen Abschluß des Fondsbeitritts und dem Darlehensvertrag eine gewisse Zeit, meist ca. drei Wochen vergangen sind. Diese Frist dürfte in fast allen Fällen ausgeschöpft sein, da die Vermittler der Geschäfte meist in dem ersten Termin den Fondsbeitritt unterzeichnen lassen und den Kreditantrag unterzeichnen lassen, den die Bank dann drei Wochen prüft und anschließend den Darlehensvertrag erst mit der Post schickt.

Im Regelfall ist damit die Haustürwiderrufsmöglichkeit ausgeschlossen und der Anleger auf den steinigen Weg des Schadensersatzes angewiesen, den der BGH nur vorgeblich vereinfacht hat. Der Anleger soll der Bank nachweisen müssen, das er vorsätzlich von dem Vermittler über die Risiken der Immobilienfondsbeteiligungen getäuscht worden ist, um Schadensersatz zu erlangen (BGH vom 25.04.2006 – XI ZR 106/05). Das wird nur selten gelingen.

Ganz anders, und richtig auf der Basis der Gesetzesfassung seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) jetzt das LG Essen. Durch das SMG wurde ein einheitliches Verbraucher-Widerrufsrecht in das BGB eingeführt, welches dieselben Anforderungen an Widerrufsbelehrungen für Haustürgeschäfte und für Verbraucherdarlehen stellt und insbesondere dieselben Sanktionen für den Fall der Nichtbeachtung.

Im Falle eines Verbundgeschäftes sieht das BGB nun vor, das in der Widerrufsbelehrung explizit darauf hingewiesen werden muss, das bei Widerruf auch das Verbundgeschäft nicht zustande kommt und der Darlehensnehmer der Bank nur den Fondsanteil abtreten muss. Gerade dieser Passus zum Verbundgeschäft ist jedoch von der Gallinat-Bank AG in dem vom LG Essen zu entscheidenden Fall nicht in der Belehrung enthalten gewesen.

Rechtsfolge ist die freie Widerrufbarkeit des Darlehens, die Pflicht der Bank zur Erstattung aller Zahlungen und zur Entgegennahme des Fondsanteils. Es kam hierbei gar nicht mehr auf das Vorliegen einer Haustürsituation an.

Es ist in der Vergangenheit häufiger vorgekommen, das Verwender gerichtsbekannt fehlerhafter Widerrufsbelehrungen versuchen, Anlegern verbesserte Widerrufsbelehrungen unterzuschieben, beispielsweise unter dem Vorwand einer Zinsverbesserung oder ähnlicher Konditionenanpassungen.

Anleger sollten hier zunächst fachkundigen Rat einholen.

 
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