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BAFIN Verbietet Deutschen Vermögensfonds Nr. 1 - wieder ein Turgut/Rinnewitz Projekt gescheitert
17.06.2005
Am 16.06.2005 veröffentlichte das BaFin folgende Mitteilung auf der Homepage www.bafin.de:
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
BaFin untersagt Deutsche Vermögensfonds I das Finanzkommissionsgeschäft
Am 15.06.2005 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG (DVF) und deren Komplementärin DPM Deutsche Portfolio Management AG (DPM), beide Braunschweig, das Finanzkommissionsgeschäft untersagt. Sie hat ferner die unverzügliche Abwicklung angeordnet und Herrn Rechtsanwalt Henningsmeier aus Hamburg zum Abwickler bestellt. Die BaFin hatte diese Maßnahmen zu ergreifen, da es der DVF nicht gelang, innerhalb großzügig gesetzter Fristen ein tragfähiges Abwicklungs- und Umstellungskonzept vorzulegen. Trotz eindeutiger Vorgaben machte die DVF keine hinreichenden Angaben, wie sie Ansprüche ausstiegswilliger Anleger unverzüglich und vollständig erfüllen wolle. Um die Interessen der Anleger zu schützen, sind derartige Regelungen unverzichtbarer Bestandteil von Umstellungskonzepten. Die DVF bot Anlegern seit März 2004 ein als Kommanditbeteiligung konzipiertes Anlageprodukt an, das sich laut Werbeaussagen auch als Altersvorsorge eignen sollte. Die DVF schloss mit den Anlegern Beteiligungsverträge ab, die eine Laufzeit von zehn bis 30 Jahren vorsahen. Die Anleger beteiligten sich über die Treuhandkommanditistin GERMANICUM Beteiligungstreuhand GmbH (GERMANICUM), München, mit Einmaleinlagen oder Ratenzahlungen an der DVF Kommanditgesellschaft. Die entgegengenommenen Gelder sollten in verschiedenen Portfolios, entweder in Investmentfondsanteilen oder in Unternehmensbeteiligungen, investiert werden. Die DVF und ihre Komplementärin DPM betreiben damit das Finanzkommissionsgeschäft, ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen. Die Treuhandkommanditistin GERMANICUM ist in die unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte der DVF einbezogen. Deshalb untersagte die BaFin der GERMANICUM, Anlagegelder aus den DVF-Geschäften entgegenzunehmen, und ordnete auch insoweit die unverzügliche Abwicklung an. Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig. Der Abwickler, Herr Rechtsanwalt Henningsmeier, ist nunmehr allein berechtigt, sämtliche Maßnahmen zur Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte zu ergreifen. Dabei hat er zunächst die Höhe der Anlegeransprüche zu ermitteln und das verfügbare Vermögen festzustellen. Hierzu verschafft er sich gegenwärtig einen Überblick über Buchhaltung und Vermögensverhältnisse der beteiligten Unternehmen. Herr Rechtsanwalt Henningsmeier wird sich - soweit erforderlich - mit den Anlegern der DVF in Verbindung setzen.
Für die vielen Betroffenen Anleger bedeutet dies, dass sie sich demnächst mit dem Abwickler Henningsmeier auseinandersetzen müssen. Ob und in welcher Form das von Ihnen an den Deutschen Vermögensfonds Nr. 1 gezahlte Geld zurückgeholt werden kann, ist offen. Hier besteht auch die Möglichkeit, sich mit Schadensersatzansprüchen an den Vertrieb, die Futura Finanz AG zu wenden.
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