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BGH bestätigt für Banken günstige Verjährungsregelung
09.03.2005. Mit Urteil vom 08.03.2005 hat der BGH ein Urteil des Kammergerichts aufrecht erhalten, welches die Rechte des Kunden bei einer fehlerhaften Beratung durch Banken im Wertpapiergeschäft einschränkte. Hintergrund ist die Sonderverjährungsregelung des § 37 a WpHG. Diese Vorschrift sieht vor, dass Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren in drei Jahren verjähren.
Strittig war, ab wann diese drei Jahre gerechnet werden müssen. Viele Kunden haben erst gemerkt, dass sie einen Schadensersatzanspruch haben, als die Wertpapiere im Kurs einbrachen und argumentiert, der Verjährungsbeginn könne frühestens mit diesem Zeitpunkt eintreten. Anders das Kammergericht: Verjährungsbeginn sei bereits dann, wenn die Wertpapiere gekauft wurden. Dass diese den Kunden bei einem auch nur geringen Verdacht auf Falschberatung zwingt, innerhalb von drei Jahren eine Klage anzustrengen, auch wenn der Kursverlauf vielleicht noch nicht so negativ ist, störte das Gericht dabei nicht. Diese Ansicht hat der für das Bankrecht zuständige 11. Zivilsenat des BGH nunmehr bestätigt. Der Zweck der Verjährungsregelung ist nach Ansicht des Gerichts, dem Anlageberater eine zuverlässige Einschätzung der möglichen Haftungsansprüche zu ermöglichen und so die Bereitschaft zu stärken, auch risikoreiche Papiere, insbesondere die Titel junger innovativer Unternehmen, zu empfehlen. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen: Zum einen muss es sich bei dem Anlagenberater um ein von BaFin anerkanntes Finanzdienstleistungsunternehmen handeln, zum anderen sind Schadensersatzansprüche aus einer vorsätzlichen Fehlberatung nicht von der Verjährungsregelung begünstigt. Die Streitigkeiten werden somit um die Felder Vorsatz und Anwendbarkeit der Verjährungsregelung erweitert werden.
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