BGH setzt anlegerfreundliche Rechtsprechung fortBGH setzt anlegerfreundliche Rechtsprechung fort

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BGH setzt anlegerfreundliche Rechtsprechung fort - Banken müssen auch Eigenkapital des Anlegers ersetzen.

18.03.2005 Mit einem weiteren aufsehenerregenden Urteil meldet sich der 2. Zivilsenat des BGH am 21.03.2005. Erneut ging es um die Frage, in welchem Umfang geprellte Kapitalanleger eines geschlossenen Immobilienfonds ihr Geld von der finanzierenden Bank zurückverlangen können. Diesmal ging es um ein Modell unter Einschaltung eines Treuhänders aus der Dr. Jehl-Gruppe aus München und einer Bank, die mit diesem Treuhänder eine Finanzierungsabrede getroffen hatte. Diese sah vor, dass die Bank dem Fonds insgesamt 41 Mio. DM zur Verfügung stellt und diese grundbuchrechtlich absichert, dieses Darlehen jedoch durch die Darlehen der Anteilszeichner wieder abgelöst werden sollte.

Drei wesentliche Punkte lassen sich dem Urteil entnehmen:

1.

Für das Vorliegen eines Verbundgeschäfts, das stellt der BGH klar, soll auch ausreichend sein, wenn die Selbstauskunftsformulare des Anlegers bei der Anbahnung des Darlehens nicht von der Bank an den Vertrieb ausgereicht wurden, sondern von dem Vertrieb selbst erstellt und bei der Bank später ausgefüllt eingereicht wurden.

2.

Die Bereichsausnahme des § 3 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. ist eng auszulegen. Nach dieser Norm sollten die Vorschriften über verbundene Geschäfte dann nicht gelten, wenn es sich um ein grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen (Realdarlehen) handelt. Hier nun hatte die Bank argumentiert, es handele sich ja um ein solches Realdarlehen: Das Darlehen über 40 Mio. sei doch durch ein Darlehen abgesichert und solle lediglich durch die vielen kleinen Darlehen der Anteilseigner, die allerdings nicht grundbuchrechtlich abgesichert waren, zurückgeführt werden. In einem solchen Fall, hat der BGH entschieden, ist die Ausnahmevorschrift nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes restriktiv auszulegen. Derartige Konstellationen sind aus Sicht des Verbrauchers zu beurteilen, für den sich das Darlehen als ganz normales Darlehen darstellt und nicht etwa als Realkredit. Demgemäß verbleibt es vollständig bei der Anwendung der Vorschriften über die Verbundgeschäfte.

3.

Für die Banken besonders heikel dürfte der nächste Punkt werden. Der Anleger hatte in dem zu entscheidenden Fall seine Einlage bei dem Fonds teilweise aus eigenen Mitteln aufgebracht, ca. 20% der Fondsbeteiligung. Der BGH hat nun entschieden, dass die Bank auch für diesen Anteil, für den ja gar kein Darlehen gewährt wurde, erstattungspflichtig ist. Denn da der Anleger nach den Vorschriften über das Verbundgeschäft der Bank auch die Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vertrieb und den Fondsinitiatoren entgegenhalten kann und diese auf die vorbeschriebene Summe haften würden, muss dies auch die Bank tun. Dies allerdings nur, wenn auch die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches vorliegen. Zur Klärung dieser Frage wurde die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

(BGH Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 411/02)

 
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